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Satzung des DoC - Dogs of the Carpathians e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Name des Vereins lautet DoC – Dogs of the Carpathians e.V..

 

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht Lüdenscheid in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“.

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

 

Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahr der Gründung gilt ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

 

 

§ 2 Zweckbestimmung/Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr.14 AO.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

 

       Finanzielle und materielle Unterstützung von Tierschutzprojekten und Tierheimen im Inland und in EU-Ländern, insbesondere in Rumänien

       Gewährung von Hilfe und Unterstützung für Tiere im In- und Ausland durch Aufnahme in Pflegestellen

       Einrichtung von Pflegestellen für Tiere zur Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein neues Zuhause

       Vermittlung von Tieren gemäß § 11 Tierschutzgesetz NRW

       Betreiben von In- und Auslandstierschutz durch Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der Tiere, Kastrationen/Sterilisationen sowie Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten- und Seuchen

       Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften

 

Der Verein kann zur Umsetzung seiner Zwecke mit anderen Organisationen und Privatpersonen im In- und Ausland, welche gleichartige Zwecke verfolgen, zusammenarbeiten. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Hilfsperson).

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder duch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die
Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und
den Zielen des Vereins verpflichtet. Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Persond und Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele
und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein
Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die
freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der
Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die
Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsreglung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorstizende oder dem/den Stellvertreter(in) spätestens bis zum 30.06. einberunfen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Online-Versammlung).

Die Einladung zu einer realen Mitgliederversammlung muss in Textform (§126 b BGB) erfolgen und spätestens 14 Tage vor der Sitzung abgesandt werden und die Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war oder per E-Mail oder per Fax an die letzte dem Verein bekannt gegebenen E-Mail – oder Faxadresse versandt worden ist. Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorstand in Textform vorliegen und eine Begründung enthalten. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung besteht nicht.

Erfolgt die Mitgliederversammlung über das Internet als Online-Versammlung, wird sie in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatraum abgehalten.

Die Versammlung findet dann nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt. Die Einladung zu der Online-Versammlung erfolgt per E-Mail. Sie enthält neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglied sind, weiterzugeben.

Das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend dabei ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Die Stimmabgabe erfolgt über sog. E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die Versammlung wird in Form eines Computer-Log-Files protokolliert. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und wird dem Protokoll der Versammlung beigefügt.

Ob die Versammlung real oder virtuell stattfindet, endscheidet der Vorstand.

Die Leitung hat der/die 1. Vorsitzende des Vereins bzw. dessen/deren Stellvertreter(in).

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über den Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Vorstand und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

– die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers

– die Entgegennahme der Vorstands-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte

– die Genehmigung des Haushaltsplanes
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

– die Entlastung des Vorstands

– Anträge des Vorstands und der Mitglieder

– die Bildung oder Auflösung weiterer Vereinsorgane oder Gremien

 

§ 9 Vorstand des Vereins

 

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart(in).

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt, längstens aber ein Jahr.

Der Vorstand kann anderen Vereinsmitgliedern besondere Aufgaben übertragen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung von Pflegestellen etc.).

Die Mitglieder des Vorstands und deren Bevollmächtige haben keinen Anspruch auf eine Vergütung.

Für die Tätigkeiten der vorgenannten Organe kann jedoch eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Kassenprüfer

 

Die Jahresmitgliederversammlung wählt für jedes laufende Geschäftsjahr einen Kassenprüfer.

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das bewegliche Vermögen des Vereins an den PETA Deutschland e.V. Friolzheimer Str. 3, 70499 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.04.2022 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lüdenscheid, den 07.04.2022